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Versicherungsschutz in der Vermögenshaftpflichtversicherung bei neuen Mitarbeitern richtig anpassen

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Die Konditionen einer abgeschlossenen Versicherung sind nicht für alle Zeiten in Stein gemeißelt.

Durch die Einstellung neuer Mitarbeiter kann eine Anpassung des Versicherungsschutzes nötig werden. In diesem Beitrag erklären wir, was hierbei zu beachten ist, welche Anzeigenpflichten der Versicherungsnehmer hat, wann eine Pflichtverletzung vorliegt und was eine Gefahrenerhöhung ist.

Gelten Mitarbeiter als Risikoerweiterung?

Die Beschäftigung eines zuschlagspflichtigen Mitarbeiters, der nicht Sozius (als Sozien gelten alle Berufs­träger, die gemeinschaftlich nach außen hin ihren Beruf ausüben) im Sinne der Versicherungsbedingungen ist, gilt als Erweiterung des versicherten Risikos. Wenn neue Mitarbeiter vor Ablauf der Frist (siehe Gefahrenerhöhung Ziff. 2) bei der Versicherung angezeigt werden oder die Bezahlung des Mitarbeiterzuschlags erfolgt ist, umfasst die Versicherung im Rahmen des Versicherungsvertrages auch Haftpflichtansprüche, die unmittelbar gegen die Mitarbeiter erhoben werden.

Welche Mitarbeiter sind versicherungspflichtig?

Versicherungspflichtig sind gemäß den Bedingungen der Versicherungsgesellschaften in der Regel neben den Sozien auch deren Mitar­beiter. Es handelt sich dann um zuschlags­pflichtige Mitar­beiter im Sinne der Versicherungsbedingungen, die dem Versicherer zu melden sind. In der Regel werden diese Mitar­beiter dann mit einem Nachlass auf die normale Prämie der Sozien mitver­si­chert. Die Mitarbeit von juris­tisch ausge­bil­detem Personal erhöht nämlich das Gesam­trisiko, da grund­sätzlich mehr Mandaten betreut werden können.

Beitragspflichtig sind in der Regel alle Mitarbeiter mit einer Hoch- oder Fachhoch-schulausbildung (z.B.: Dipl.-Ing., Patentingenieure, etc.) sowie Assessoren und angestellte Anwälte.

Nicht beitragspflichtig sind i.d.R. Rechts- und Patentanwaltsfachangestellte, Bürokräfte oder Sekretärinnen und Patentanwaltskandidaten.

Was ist bei einer Gefahrenerhöhung zu tun?

Von einer Gefahrenerhöhung spricht man, wenn nach Abschluss des Versicherungs-vertrages Änderungen eintreten, die einen Versicherungsfall wahrscheinlicher machen oder den Schaden erhöhen können. Gefahrenerhöhungen sind dem Versicherer selbständig und auf Nachfrage mitzuteilen.

In den gängigen Versicherungsbedingungen am Markt wird dies folgendermaßen geregelt:

  • Selbstständige Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers
    Treten nach Abgabe der Vertragserklärung Umstände ein, die für die Übernahme des Versicherungsschutzes Bedeutung haben, hat der Versicherungsnehmer die Gefahrenerhöhung unverzüglich dem Versicherer anzuzeigen, nachdem er von ihr erfahren hat. Gefahrenerheblich sind hierbei Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.

 

  • Anzeigepflicht nach Aufforderung des Versicherers
    Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Erhalt einer Aufforderung des Versicherers (dies kann auch durch einen der Prämienrechnung beigefügten Hinweis erfolgen), Mitteilung darüber zu machen, ob und welche Änderungen in dem versicherten Risiko gegenüber den zum Zwecke der Prämienbemessung gemachten Angaben eingetreten sind. Änderungen sind z.B.: Honorareinnahmen/Umsatz, Nennung von zuschlagspflichtigen Personen, der bei einem anderen Versicherer bestehende Versicherungsschutz für eine höhere Versicherungssumme oder der erstmalige Abschluss eines solchen Versicherungsvertrages sowie Änderungen einer Nebentätigkeit. Die Anzeige an den Versicherer ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Aufforderung zu machen. Auf Verlangen des Versicherers sind die Angaben durch die Geschäftsbücher oder sonstige Belege nachzuweisen.

 

  • Leistungsfreiheit infolge unrichtiger Angaben und arglistigen Verschweigens
    Unrichtige Angaben zu den Gefahrenrumständen oder das arglistige Verschweigen sonstiger Gefahrenumstände können den Versicherer unter den Voraussetzungen des § 26 VVG berechtigen, den Versicherungsschutz zu versagen.

Wann liegt eine Obliegenheitsverletzung gegenüber dem Versicherer vor?

Foto Aegyptische hieroglyphen - kom ombo tempelWerden juristisch ausgebildete Mitar­beiter nicht dem Versicherer angezeigt, liegt hier eine Obliegen­heits­ver­letzung im Sinne der Versicherungsbedingungen vor. Der nicht gemeldete und somit nicht versicherte Mitarbeiter wird wie ein nicht versi­cherter Berufs­träger im Rahmen der Versicherungsbedingungen behandelt. Dies hat zur Folge, dass dessen Anteil bei der Berechnung der Durch­schnitts­leistung ausfällt. So kann es je nach Anzahl der beschäftigten Sozien und Mitar­beiter zu empfind­lichen Deckungs­lücken in der Kanzlei kommen. 

Um Ihren Versicherungsschutz nicht zu gefährden, nehmen Sie mit uns Kontakt auf und lassen durch uns prüfen, ob Sie richtig versichert sind.

 

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