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Schadensfälle: Späte Zahlung verhindert Patentanmeldung

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In der Reihe Schadensfälle  finden Sie auf das-blog in unregelmäßigen Abständen Beispiele von Schadensfällen aus der Praxis von Berufsträgern: Wie sind diese entstanden? Wie lassen sie sich gegebenenfalls vermeiden?

Unser heutiger Fall stammt aus einer Patentanwaltskanzlei und beschäftigt sich mit Problemen, die bei der Patentanmeldung entstehen können.

Wie heißt es so schön: “Wer zuerst kommt, mahlt zuerst.” Zwar stammt diese Regel aus dem Mittelalter und legte damals fest, wer an der Mühle zuerst sein Korn mahlen durfte aber der folgende Fall zeigt, dass sie auch heute noch Gültigkeit hat.

Was ist passiert?

Windmuehle in JeverDie Patentanwaltskanzlei Müller wurde von ihrer Mandantin der Firma Maier beauftragt, für eine europäische Patentanmeldung die Umschreibung von der seinerzeit im Register eingetragenen Patentinhaberin der Firma Schmidt auf die Mandantin Maier zu beantragen. Die Kanzlei hat daraufhin am 02.07.2015 einen entsprechenden Antrag  beim Europäischen Patentamt (EPA) eingereicht.  Nach Aufforderung durch das EPA wurde die entsprechende Verwaltungsgebühr zu diesem Antrag am 23.07.2015 eingezahlt.

Den Antrag auf Umschreibung von der Firma Schmidt auf die Mandantin Maier hat das EPA am 24.02.2016 zurückgewiesen und stattdessen einem von der Firma Schmidt am 10.07.2015 eingereichten Umschreibungsantrag auf die Firma Huber stattgegeben. Begründet wurde diese Entscheidung einzig und allein damit, dass die von Firma Schmidt bewirkte Zahlung der amtlichen Umschreibungsgebühr etwas früher beim EPA eingegangen ist als die Zahlung der Kanzlei der Mandantin Maier.

Hat das Folgen für die Kanzlei?

Es steht nun der Vorwurf im Raum, dass es ein Fehler gewesen sei, mit dem Antrag auf Umschreibung von Firma Schmidt auf die Mandantin Maier nicht gleichzeitig auch die entsprechende Verwaltungsgebühr beim EPA eingezahlt zu haben. Es besteht also die Möglichkeit, dass die Mandantin Maier gegenüber der Kanzlei den Ausgleich des Schadens geltend machen wird, der dadurch entstehen könnte, dass die Verwaltungsgebühr nicht gleich gezahlt worden ist. Derzeit ist nicht absehbar, ob in dieser Angelegenheit überhaupt ein bezifferbarer Schaden entstehen und ob die Mandantin Maier gegenüber der Kanzlei einen Ausgleich für diesen Schaden verlangen wird. Trotzdem hat die Kanzlei diesen Vorgang der guten Ordnung halber und rein vorsorglich ihrer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gemeldet. Es bleibt also abzuwarten, wie es in dieser Sache weiter gehen wird.

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