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Die häufigsten Fragen zur Vermögensschadenhaftpflichtversicherung: Teil 2

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Damit Sie beim Thema Vermögensschadenhaftpflichtversicherung den Durchblick behalten, gibt es heute Teil 2 der häufigsten Fragen (Teil 1 finden Sie hier).

Die Themen sind Versicherungssumme,  Sozietätsklausel, Kündigungsfrist, Beitragspflicht bei Mitarbeitern, Selbstbeteiligung, Gebühreneinwurf und Wissentlichkeit. 

6. Welche Versicherungssumme ist sinnvoll?

Berufsanfänger, insbesondere Kollegenarbeiter, wählen in den meisten Fällen aus Kostengründen die gesetzlich vorgeschriebene Mindestversicherungssumme. Grundsätzlich sollte die Versicherungssumme dem Risikoportfolio der Kanzlei angepasst sein.

Wir werden oft nach der optimalen Versicherungssumme gefragt und meistens möchten die Versicherungsnehmer auch gerne wissen, welche Versicherungssumme in anderen Kanzleien üblich ist. Eine übertragbare Antwort auf die eigene Kanzlei ist hier jedoch nicht möglich. Wir geben unseren Kunden stattdessen an dieser Stelle folgenden Rat: “Wenn Sie sich über Ihr Risikoportfolio anhand Ihrer Mandantenstruktur Gedanken machen, denken Sie über die Höhe der Risikopotenziale nach. Entscheiden Sie sich für die höchste Summe, die Sie im Kopf haben und schlagen Sie dann noch ordentlich was oben drauf.” So lässt sich das Risiko minimieren, dass die Deckungssumme nicht ausreichend ist. Unsere Erfahrung lehrt uns, dass die Deckungssumme nie hoch genug sein kann.Foto lustiger Hund mit Bleistift im Mund

Am deutschen Versicherungsmarkt können dreistellige Millionenbeträge gut versichert werden. Regelmäßig (mindestens einmal im Jahr) sollte die Höhe der Versicherungssumme überprüft werden. Neue Mandanten und Mandate bedeuten auch immer auch ein neues Risiko. Das Risikoportfolio der Kanzlei kann sich im Laufe der Zeit stark verändern. Eine Erhöhung oder Senkung der Deckungssumme gilt immer erst ab dem vereinbarten Stichtag, der in der Regel in der Zukunft liegt. Es besteht durchaus die Möglichkeit, dass die Anpassung der Versicherungssumme nicht analog zur Risikoerhöhung der Kanzlei erfolgt. Wird eine Versicherungssumme aufgrund eines geänderten Risikoportfolios erhöht, gilt es also auch zu überlegen, den Versicherungsschutz auf die Vergangenheit auszuweiten.

Bei Gründung oder Eintritt in eine Kanzlei muss darauf geachtet werden, welche Versicherungssumme die Sozien der Kanzlei abgeschlossen haben. Aufgrund der Sozietätsklausel sollten alle Partner und Mitarbeiter einer Kanzlei die gleiche Versicherungssumme wählen.

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7. Was ist die Sozietätsklausel?

Alle Personen, die z.B. durch Nennung auf dem Briefkopf nach außen in Erscheinung treten, haften gesamtschuldnerisch, d.h. jeder, der nach außen in Erscheinung tritt, haftet für das Verhalten der Anderen. Gem. § 12 der Allgemeinen Haftpflichtbedingungen gilt der Schadensfall eines Sozius als Schadensfall aller Sozien. Als Konsequenz hieraus wird in einem Schadensfall eine  durchschnittliche Versicherungssumme der Sozien einer Kanzlei für die Schadensberechnung herangezogen. Dies kann bei unterschiedlichen Deckungssummen zu einer verminderten Entschädigungsleistung führen. Wichtig ist, dass der maßgebliche Faktor die Schadenshöhe ist und nicht die Versicherungssumme.

Was das konkret bedeutet, soll anhand eines Beispiels erklärt werden:

Drei Partner A, B und C sind als “A & Partner Rechtsanwälte” tätig. Die drei haben unterschiedliche, zum Teil nicht ausreichende Versicherungssummen:

A hat 10.000.000 Euro
B hat   5.000.000 Euro
C hat   2.500.000 Euro

Max. Leistung

Schaden

Schaden

Schaden

3.000.000,00

5.000.000,00

10.000.000,00

VU-A

10.000.000,00

3.000.000,00

5.000.000,00

10.000.000,00

VU-B

5.000.000,00

3.000.000,00

5.000.000,00

5.000.000,00

VU-C

2.500.000,00

2.500.000,00

2.500.000,00

2.500.000,00

17.500.000,00

8.500.000,00

12.500.000,00

17.500.000,00

1/3  5.833.333,33  2.833.333,33 4.166.666,67 5.833.333,33

Es entstehen somit Versicherungslücken, für welche die Sozien gesamtschuldnerisch haften. Als Sozius gelten Berufsangehörige, die nach außen hin gemeinschaftlich ihren Beruf ausüben. Das bedeutet, es können auch freie Mitarbeiter, angestellte Anwälte oder Anwälte in Bürogemeinschaft in die Berechnung der Durchschnittsleistung einbezogen werden. Es kommt hierbei auf den Außenauftritt der Berufsträger, z.B. auf dem Briefbogen, an. Weitere Informationen zur Durchschnittsbildung können Sie gerne bei uns anfordern.

Mittlerweile gibt es Gesellschaften, die § 12 der Allgemeinen Haftpflichtbedingungen aus ihren Bedingungen gestrichen haben. Hier erfolgt nun keine Durchschnittsbildung mehr. Das kann unter anderem bei interdisziplinären Sozietäten sinnvoll sein. Sind in einer Kanzlei unterschiedliche Berufsträger tätig, z.B. Rechtsanwälte und Patentanwälte, die  unterschiedliche Themengebiete bearbeiten, können unterschiedliche Deckungssummen sinnvoll sein, um Kosten zu sparen. Unterscheidet sich das Risikoportfolio der Rechtsanwälte erheblich von denen ihrer Partner, da sie in anderen Fachbereichen tätig sind, kann für sie eine niedrigere Deckungssumme gewählt werden. Es ist jedoch wichtig, in diesen Fällen eine strikte Trennung der Fachbereiche und Aufgaben beizubehalten – Stichwort: Urlaubsvertretung – da für die geringer versicherten Berufsträger auch nur die geringere Deckungssumme zur Verfügung steht.

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8. Welche Kündigungsfrist gibt es?

Der abgeschlossene Versicherungsvertrag kann von beiden Vertragspartnern, also dem Versicherungsunternehmen oder dem Versicherungsnehmer mit einer Frist von drei Monaten zum jeweiligen Ablauf eines Versicherungsjahres gekündigt werden.

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9. Welche Mitarbeiter sind beitragspflichtig?

Beitragspflichtig sind alle Mitarbeiter mit einer Hoch- oder Fachhochschulausbildung (z.B.: Dipl.-Ing., Patentingenieure, etc.) sowie Assessoren und angestellte Anwälte.

Nicht beitragspflichtig sind Rechts-und Patentanwaltsfachangestellte, Bürokräfte oder Sekretärinnen.

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10. Wie hoch ist die Selbstbeteiligung?

In der Regel gibt es zwei Varianten. Bei der ersten Variante ist ein fester Selbstbehalt im Schadensfall vereinbart. Dieser kann z.B. bei 750 Euro liegen. Bei der zweiten Variante wird eine gestaffelte Selbstbeteiligung in einem Schadensfall bspw. wie folgt festgesetzt:

Schadenssumme bis 5.000 Euro                                                      10,0 %

Schadenssumme von 5.001 Euro bis 50.000 Euro                        2,5 %

>Schadenssumme ab 50.001 Euro                                                        1,0 %

Der maximale Eigenanteil eines Schadensfalls ist auf 1.500 Euro festgesetzt (Selbstbeteiligung und Gebühreneinwurf).

Die Berufsordnung für Rechts- und Patentanwälte sieht vor, dass maximal 10 % der Mindestversicherungssumme als Selbstbeteiligung gewählt werden können. Dies bedeutet bei normalen Sozietäten und Partnerschaften kann als maximaler Selbstbehalt die Summe von 2.500 Euro gewählt werden.
Bei einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) kann der Selbstbehalt auf maximal 25.000 Euro pro Schadensfall festgesetzt werden.
In der Prämienkalkulation der Versicherer findet ein so hoher Selbstbehalt Eingang und führt zur Prämienminderung.

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11. Was bedeutet „Gebühreneinwurf“?

Beim Gebühreneinwurf handelt es sich um die dem Mandanten gestellte Honorarrechnung. Der Gebühreneinwurf ist gem. § 3 II Nr. 4 AVB nicht mitversichert und muss vom Versicherungsnehmer selbst getragen werden. Der Eigenanteil ist aber zusammen mit dem Selbstbehalt auf z.B. 1.500 Euro beschränkt.

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12. Wissentliche Pflichtverletzung (Wissentlichkeit)

Bei der PartGmbB ist die wissentliche Pflichtverletzung  gemäß der Berufsordnung (Patentanwaltsverordnung, Bundesrechtsanwaltsordnung) in Höhe der Mindestversicherungssumme zu versichern.

Für die wissentliche Pflichtverletzung gibt es zwei Voraussetzungen:

a) Die versicherte Person muss positive Kenntnis von den gesetzlichen Normen, von der Pflicht oder auch von den Weisungen des Mandanten haben.
b) Der Berufsträger muss sich bewusst sein, dass er pflichtwidrig handelt.

Bei den Versicherungsgesellschaften gibt es erhebliche Unterschiede, wie dieses Risiko versichert wird. Diese reichen von der Mindestdeckung und voller Regressnahme des Berufsträgers, bis zum kostenfreien Einschluss in Höhe der abgeschlossenen Versicherungssumme (z.B. 10 Million Euro) mit Regressverzicht beim Berufsträger.

Manche Gesellschaften bieten mittlerweile die Möglichkeit, die wissentliche Pflichtverletzung auch bei Partnerschaften, Sozietäten und Einzelkanzleien mit einzuschließen.

 

 

 

 

 

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