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Die häufigsten Fragen zur Vermögensschadenhaftpflichtversicherung: Teil 1

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Rund um die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gibt es so viele Fragen, dass einem der Kopf rauchen kann. Wir haben deshalb die häufigsten Fragen gesammelt und  beantworten sie hier auf dem Blog.

In Teil 1 geht es um die Themen Haftpflicht, Aufgaben des Versicherers, Versicherungssummen, Maximierung.

1. Was bedeutet Haftpflicht?

Unter Haftpflicht versteht man die sich aus den gesetzlichen Bestimmungen ergebende Verpflichtung, einen Schaden zu ersetzen, der einem Dritten zugefügt wurde. Als Rechts- oder Patentanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer haftet man für Schäden, die der Mandant beispielsweise durch falschen oder unterlassenen Rat erlitten hat.

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2. Welche Schäden sind versichert?

Versicherungsschutz besteht für Vermögensschäden, für die der Versicherungsnehmer bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit – und die anderen (Dritten) zugefügt wurden –  verantwortlich gemacht wird. Dies gilt sowohl für den Versicherten selbst,  als auch für Personen, für die er nach § 278 BGB oder § 831 BGB einzutreten hat. Vermögensschäden  können hier entgangene finanzielle Vorteile oder finanzielle Nachteile sein. Personen- oder Sachschäden sind über die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung i.d.R. nicht versichert.

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3. Welche Aufgabe hat der Haftpflichtversicherer?

Der Versicherer hat die Aufgabe, dem Versicherten die Haftung aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts abzunehmen. Er tritt somit an dessen Stelle und übernimmt die Prüfung der Frage, ob und wenn ja in welcher Höhe eine Verpflichtung zum Schadensersatz besteht. Er regelt die Wiedergutmachung des Schadens und wehrt unberechtigte oder überhöhte Schadensersatzansprüche ab. Kommt es zum Rechtsstreit mit dem Geschädigten, führt der Versicherer den Prozess und trägt die Kosten dafür.

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4. Deckungssummen 

Der Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ist verbindlich vorgeschrieben und muss i.d.R. bei der zuständigen Kammer nachgewiesen werden. Die Mindestdeckungssummen unterscheiden sich je nach Berufsordnung:

  • Rechts- und Patentanwälte sowie Steuerberater: 250.000 Euro bei 4-facher Mindestmaximierung
  • Notare: 500.000 Euro  bei 2-facher Mindestmaximierung
  • Wirtschaftsprüfer: 1.000.000 Euro unmaximiert

Bei Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) beträgt die Mindestdeckungssumme

  • für Rechts- und Patentanwälte 2.500.000 Euro mindestens 4-fach maximiert.
  • für Steuerberater 1.000.000 Euro mindestens 4-fach maximiert.
  • für mehr als vier Berufsträger, die als Partner tätig sind: Die Maximierung ist mit der Anzahl der Partner zu duplizieren, d.h. eine PartGmbB mit 10 Partnern hat die Mindestversicherungssumme 10-fach pro Jahr zur Verfügung zu stellen.
  • für Wirtschaftsprüfer beträgt die Mindestdeckungssumme weiterhin 1.000.000 Euro unmaximiert.

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5. Was bedeutet „Maximierung“ (Jahreshöchstleistung)?

Die Maximierung zeigt an, wie häufig die vereinbarte Versicherungssumme je Schadensfall pro Versicherungsjahr zur Verfügung steht.

Zur besseren Verdeutlichung hier ein Beispiel:

Eine Kanzlei hat eine Versicherungssumme von 5 Millionen Euro, 10-fach maximiert abgeschlossen. Dies bedeutet, dass insgesamt pro Jahr 50 Millionen Euro Versicherungssumme zur Verfügung stehen. Pro Schadensfall werden jedoch maximal 5 Million Euro an Schadensersatzzahlung geleistet. Insgesamt können also zehn Schadensfälle à maximal 5 Millionen Euro gemeldet werden, welche auch bei einem Verstoß des Berufsträgers bezahlt werden. Natürlich ist auch eine andere Aufteilung möglich (z. B.: 100 Schadensfälle à 500.000 Euro). Ein eventuell vereinbarter Selbstbehalt wird angerechnet.

Es wird schnell klar, dass insbesondere bei höheren Deckungssummen eine hohe Maximierung eher unwichtig ist. Vielmehr sollte bei niedrigen Versicherungssummen eine hohe Jahreshöchstleistung und bei hohen Versicherungssummen eine geringere Maximierung vereinbart werden, da die Wahrscheinlichkeit von einer gehäuften Anzahl von Schadensfällen mit hohen Schadensersatzforderungen abnimmt.

Steht die Versicherungssumme  unmaximiert, also unbegrenzt häufig zur Verfügung, werden alle berechtigten Schadensersatzansprüche, die die vereinbarte Versicherungssumme nicht überschreiten, reguliert.

Individuelle Maximierung

Foto Hund mit WaermflascheDie die Pflichtversicherungssumme übersteigenden Deckungssummen können mit individuellen Maximierungen vereinbart werden. So ist es möglich, die Pflichtversicherungssumme gemäß der oben genannten gesetzlichen Bestimmungen zur Verfügung zu stellen und dann die Jahreshöchstleistung pro Berufsträger einfach, zweifach oder vierfach zu vereinbaren oder über die Pflichtversicherungssumme hinausgehende Deckungssummen x-fach pro Kanzlei abzusichern.

Ein Beispiel: Eine Rechtsanwaltskanzlei mit zehn Berufsträgern ist mit 20 Millionen Euro versichert. Hier muss die Mindestversicherungssumme in Höhe von 250.000 Euro 40-fach  maximiert bereitgestellt werden. Die darüberhinausgehende Versicherungssumme kann individuell und nach Bedarf der Kanzlei versichert werden. So ist eine zweifache Maximierung bis 10 Millionen Euro pro Berufsträger und ab 10.000.000 Euro eine  zweifache Maximierung pro Kanzlei nicht unüblich.

 

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