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Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen

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Die anwaltliche Haftung kann vertraglich individuell oder per AGB zwischen Mandant und Anwalt beschränkt werden.

Welche Möglichkeiten die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und die Patentanwaltsordnung (PAO) hierbei bieten, was bei Sozietäten besonders und bei den AGB zu beachten ist, beleuchten wir in diesem Beitrag.

Die Möglichkeit zur Begrenzung sind in § 52 BRAO sowie in § 45b PAO  festgelegt und können durch eine Individualvereinbarung oder vorformulierte Vertragsbedingungen beschränkt werden.

Individualvereinbarung und vorformulierte Vertragsbedingungen

Im Schadenfall liegt die Beweislast, dass eine Einzelfallvereinbarung vorliegt, in vollem Umfang beim Berufsträger. Individualvereinbarungen sind eng auszulegen. Nach den o.g. Berufsordnungen kann der Anspruch des Auftraggebers – aus dem zwischen ihm und dem Anwalt bestehenden Vertragsverhältnis – auf Ersatz eines fahrlässig verursachten Schadens, wie folgt beschränkt werden:

Individualvereinbarung (§ 52 Abs. 1 Nr. 1 BRAO und § 45b Abs. 1 Nr. 1 PAO)

  • durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall bis zur Höhe der Mindestversicherungssumme (derzeit 250.000 Euro, bei GmbH´s und PartGmbB´s auf 2.500.000 Euro).

Vorformulierte Vertragsbedingungen (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 BRAO und § 45b Abs. 1 Nr. 2 PAO)

  • durch vorformulierte Vertragsbedingungen für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme (derzeit 1.000.000 Euro, bei GmbH´s und PartGmbB´s auf 10.000.000 Euro), wenn insoweit Versicherungsschutz besteht.

Für Sozietäten legen die Bundesrechtanwaltsordung und die Patentanwaltsordnung in § 52 Abs. 2 bzw. § 45b Abs. 2 zusätzlich fest:

„(2) Die Mitglieder einer Sozietät haften aus dem zwischen ihr und dem Auftraggeber bestehenden Vertragsverhältnis als Gesamtschuldner. Die persönliche Haftung auf Schadensersatz kann auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen beschränkt werden auf einzelne Mitglieder einer Sozietät, die das Mandat im Rahmen ihrer eigenen beruflichen Befugnisse bearbeiten und namentlich bezeichnet sind. Die Zustimmungserklärung zu einer solchen Beschränkung darf keine anderen Erklärungen enthalten und muß vom Auftraggeber unterschrieben sein.“

Gültigkeit der vorformulierten Vertragsbedingungen

Illustration Mann unterschreibtDie „vorformulierten Vertragsbedingungen“ werden als AGB nach §§ 305 bis 310 BGB und §§ 1 ff. UKlaG (Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen) nur Bestandteil des Mandatsvertrags, wenn der Verwender bei Vertragsabschluss folgendes beachtet:

„(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Orte des Vertragsschlusses auf sie hinweist und

2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,

und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.“

Fazit

Grundsätzlich ist es möglich, die Haftung für den einzelnen Berufsträger, die Sozietät Partnerschaft, die PartGmbB und die Rechtsanwalts GmbH zu begrenzen.

Auf den ersten Blick erscheint eine Begrenzung der Haftung mithilfe einer Individualvereinbarung eine gute und kostengünstige Möglichkeit. Es ist jedoch zu beachten, dass die Vereinbarung “individuell” zu sein hat. Schon das Verwenden einer gleichen Textpassage in mehr als einer Haftungsvereinbarung  verleiht diesen einen vorformulierten Charakter und kann gegebenenfalls im Rahmen einer juristischen Überprüfung als vorformulierte Haftungsbeschränkung ausgelegt werden. Dies kann dazu führen, dass der eigentliche Zweck nicht erfüllt wird und die Haftungsbegrenzung nicht greift.

Die Beschränkung der Haftung durch AGB bzw. vorformulierte Haftungsbeschränkung ist wesentlich praktikabler. Die Anwendung von AGB kommt in Rechts- und Patentanwaltskanzleien vermehrt zur Anwendung.
Die AGB werden in der Regel durch Fachanwälte für die entsprechende Kanzlei erstellt und sind dann standardmäßig Bestandteil der schriftlichen Mandatsvereinbarung. Werden dann noch die vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Mindestversicherungssummen eingekauft, besteht ein wirksamer Schutz.

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