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Man kann nicht Diener zweier Herren sein

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BGH verbietet mit Urteil vom 14.01.2016 die Schadensregulierung durch Versicherungsmakler.

In vielen Fällen übernimmt heutzutage der Versicherungsmakler die Schadensregulierung im Auftrag von Versicherungsgesellschaften. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat dies jedoch mit aktuellem Urteil vom 14. Januar 2016 (Az. I ZR 107/14) als einen klaren Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) bezeichnet. Als Hauptgrund hierfür nannte er, dass die Schadensregulierung durch Versicherungsmakler zweifellos eine Rechtsdienstleistung ist, welche nicht zu einer erlaubten Nebenleistung eines Versicherungsmaklers gehört.Foto Richterhammer

Was der BHG jetzt entschieden hat, gilt für die Domke Advice Service GmbH schon lange: Man kann nicht zwei Herren dienen. Aus diesem Grund haben wir uns in der Vergangenheit dazu entschlossen, keine Schadens­regulierung für Versicherungsunternehmen durchzuführen.

Wir sehen uns in der Pflicht als Sachwalter des Kunden zu agieren und stehen damit auf seiner Seite, anders als der Versicherungsvertreter oder Assekuradeur. Der BGH weißt in diesem Zusammenhang außerdem darauf hin, dass hier ein Interessenkonflikt nach § 4 RDG nicht auszuschließen ist. Der Versicherungsmakler ist gegenüber seinen Kunden nach der geltenden Rechtsprechung zur Vermittlung des bestmöglichen Versicherungsschutzes (best advice) verpflichtet. Dies ist somit nichts anderes als die juristische Formulierung dafür, dass es nicht möglich ist, für unterschiedliche Interessengruppen auf einmal und in gleicher Weise tätig zu sein.

 

 

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