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Sie meinen, Aufträge sind dann abgeschlossen, wenn alle Aufgaben erledigt und die offenen Honorarrechnungen bezahlt wurden? Dies ist leider nicht mehr der Fall.
Auch nach Jahren können aus bestehenden oder ehemaligen Geschäftsbeziehungen erhebliche Rückforderungen geltend gemacht werden. Wie kann das denn sein, fragen Sie jetzt? Durch Insolvenzanfechtung! In unserem Beitrag geht es heute um das besondere Risiko von Insolvenzanfechtungen für Patentanwälte und Anwälte des gewerblichen Rechtschutz. Zudem möchten wir die versicherungstechnischen Lösungsansätze aufzeigen.
Insolvenzanfechtung: Rechtslage und Rechtsprechung
Folgende Fakten erhöhen das Risiko, dass vergangene Aufträge Ihre finanzielle Zukunft bedrohen können:
- Insolvenzforderungen: Insolvenzverwalter können Zahlungen von Mandanten 10 Jahre rückwirkend einfordern.
Der Insolvenzverwalter kann nach § 133 der Insolvenzordnung bereits geleistete Zahlungen für bis zu zehn Jahren zurückfordern und das inklusive Zinsen. Damit soll die Benachteiligung anderer Gläubiger verhindert werden. Für Unternehmen kann dies schnell zu existenzbedrohenden Szenarien führen, wie sich in diesem Artikel der FAZ nachlesen lässt.
Was für alle Unternehmen zum Problem werden kann, ist im besonderen Maße für Patentanwälte problematisch. Drei wesentliche Punkte erhöhen bei Patentanwälten das Risiko, da sie hier eine Sonderstellung im Bereich der rechtsberatenden Berufe haben.
Patentanwaltskanzleien betreuen oft Mandanten statt Mandate. Hierdurch kann es zu Klumpenrisiken kommen. Es erfolgt keine Streuung von Ausfallrisiken.
Durch Aufträge im Ausland und Steuern besteht eine enorme “Auslagenfreudigkeit” der Kanzleien. Diese Fremdgelder können grundsätzlich durch das Anfechtungsrecht zurückgefordert werden.
Die einzelnen Berufsträger werden oft stark in mandantenspezifische Strukturen eingebunden. So entsteht ein stark schematischer Charakter. Als Beispiel kann die Verwaltung von Schutzrechten genannt werden.
- BGH-Rechtsprechung: Beweispflicht liegt nicht beim Insolvenzverwalter sondern beim Lieferanten.
Durch eine neue Entscheidung des BGH wird die Anfechtung durch den Insolvenzverwalter erheblich vereinfacht. Ratenzahlungsvereinbarung und Stundungen deuten gemäß BGH bereits auf einen Krise des Mandanten hin. Zahlt ein Mandant verspätet oder muss angemahnt werden, wird dies als Indiz gewertet, dass ein Unternehmen von der drohenden Zahlungsunfähigkeit eines Geschäftspartners gewusst hat und so andere Gläubiger vorsätzlich benachteiligt wurden. Zahlreiche Gerichtsentscheidungen sind dazu seit 2012 ergangen. Die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 25. Februar 2016 (IX ZR 109/15) und 24. März 2016 (IX ZR 242/13) scheinen die Problematik besonders zu verschärfen.
- Der Leistungserbringer (Lieferant) muss nun nachweisen, dass zum Zeitpunkt des Zahlungseingangs, trotz entsprechender Anzeichen, keine drohende Zahlungsunfähigkeit seines Mandanten vorlag. Dies ist nahezu unmöglich oder wie ein Patentanwalt kürzlich zu mir sagte: “Aber Herr Becker, wie soll ich denn nachweisen, dass ich Ihnen eben keine Ohrfeige gegeben habe? Sie können mir sicherlich nachweisen, dass ich Ihnen eine runtergehauen habe! Aber andersherum ist es ja unmöglich den Nachweis zu führen.”
Insolvenzanfechtung: Konsequenzen
In der Konsequenz erfolgt der Verlust von Außenständen der laufenden Periode aber auch der Verlust von bereits erhaltenen Zahlungen für die Insolvenzanfechtung. Auch Auslagenforderungen, also Forderungen, die durch den Einsatz von Eigenmitteln begründet wurden, müssen unter Umständen an den Insolvenzverwalter ausgekehrt werden.
Dass die Schadenshöhe erheblich sein kann und im schlimmsten Fall zur Folgeinsolvenz führt zeigt dieses Beispiel:
Eine mittelständische Patentanwaltskanzlei berät ein Unternehmen über einen Zeitraum von zehn Jahren. Durchschnittlich wurden pro Jahr 40.000 € an Beratungsleistungen und Auslagen fakturiert. Insgesamt wurden von dem nun insolventen Unternehmen 400.000 € an Zahlungen geleistet. Unerwartet fordert der Insolvenzverwalter nun die bereits erhaltenen Zahlungen der letzten fünf Jahre. Er begründet die Forderungen mit stockenden Zahlungen und Ratenvereinbarungen in den letzten Jahren. Der mögliche Zahlungsausfall des Mandanten sei für die Kanzlei erkennbar gewesen. Bereits gezahlte Rechnungen in Höhe von 200.000 € werden nun wieder zu offenen Forderungen. Das Ausfallrisiko für die Kanzlei ist sehr hoch.
Insolvenzanfechtung: Lösungswege
Durch eine Insolvenzanfechtungsversicherung kann das Risiko an den Versicherer ausgelagert werden. Sie gewinnen Ihre Kalkulationssicherheit zurück und im Falle eines Falles ersetzt die Versicherung Ihnen die vom Insolvenzverwalter angefochtenen Zahlungen. Die Versicherung unterstützt Sie auch im Falle eines Rechtsstreits mit dem Insolvenzverwalter. Wenn Sie wissen möchten wie Sie sich absichern können, welche Möglichkeiten es gibt und wie sich Ihre Risiken minimieren lassen, dann beraten wir Sie gerne.