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Um die Benachteiligung anderer Gläubiger zu verhindern, können Insolvenzverwalter bei einer Insolvenz bereits geleistete Zahlungen (inkl. Zinsen) zurückfordern. Dies ist nach § 133 der Insolvenzordnung zulässig. Durch eine Insolvenzanfechtungsversicherung kann dieses Risiko an einen Versicherer ausgelagert werden, der dann die Kosten übernimmt.