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Gebühreneinwurf oder Gebühren-Selbstbehalt

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Damit ist eine dem Mandanten gestellte Honorarrechnung gemeint. Der Gebühreneinwurf oder Gebühren-Selbstbehalt ist nach § 3 II Nr. 4 AVB nicht mitversichert, d. h. er muss vom Versicherungsnehmer selbst getragen werden.

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