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Gilt die Erlaubnispflicht für alle Finanzanlagenvermittler?

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Wer in Deutschland Finanzanlagen vermitteln will, benötigt dafür eine Erlaubnis. Aber gilt diese Regelung auch, wenn Mitarbeiter auf Provisionsbasis arbeiten oder als selbständige Handelsvertreter für eine Firma tätig sind?

Benötigen diese dann ebenfalls eine Erlaubnispflicht? Ist eine Registrierung in den entsprechenden Registern erforderlich? 

Vor einigen Tagen erreichte uns die Anfrage eines Kunden, der wissen wollte, wie die  Versicherungspflicht von Mitarbeiter aussieht, die auf Provisionsbasis oder im Sinne des § 84 HGB beschäftigt sind. Solche Mitarbeiter beraten und vermitteln Produkte im Auftrag des Kunden, die erlaubnispflichtig nach § 34 f GewO sind. Unser Kunde war der Meinung, dass die Erlaubnispflicht von Mitarbeitern, die ausschließlich auf Provisionsbasis für ein Unternehmen tätig sind, durch das Unternehmen abgedeckt ist.

Finanzanlagenvermittlung ist erlaubnispflichtig 

Die Finanzanlagenvermittlung ist ein erlaubnispflichtiges Gewerbe. Nach § 34 f GewO wird die Erlaubnis für Anlagenberatung und Anlagenvermittlung in folgende drei Teilbereiche unterteilt:

  1. Anteile oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen.
  2. Anteile oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen.
  3. Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes.
Hierbei kann entweder für jeden Teilbereich eine separate Erlaubnis beantragt werden oder es wird eine Gesamterlaubnis für alle drei Teilbereiche beantragt.
 Foto rote Ampel

Achtung: Angestellte, die direkt bei der Vermittlung von Finanzanlagen mitwirken, benötigen einen Sachkundenachweis und müssen zuverlässig sein. Zudem müssen sie, nach § 34f , Absatz 6 GewO in das Vermittlerregister eingetragen werden.

Finanzanlagenvermittlung auf Provisionsbasis

Wie sieht es nun mit Mitarbeitern aus, die auf Provisionsbasis arbeiten? Mitarbeiter die auf freiberuflicher Basis tätig sind, müssen sich im Vermittlerregister registrieren lassen und sind ebenfalls erlaubnispflichtig, da sie zu Finanzanlageprodukten beraten und diese gewerbsmäßig vermitteln.

Konsequenzen bei Nichtachtung

Bei Nichtachtung der Vorschriften ist der Versicherungsschutz des anstellenden Unternehmens stark gefährdet. Zudem stellt die Vermittlung von erlaubnispflichtigen Produkten ohne Erlaubnis eine Ordnungswidrigkeit dar. Hier können Geldbußen verhängt werden und in besonders schweren Fällen kann dem anstellenden Unternehmen sogar die Erlaubnis entzogen werden.
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