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Die optimale Risikominimierung für Rechts- und Patentanwaltskanzleien: Teil 2

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Wie das Märchen von den drei kleinen Schweinchen zeigt, sind nicht alle Baumaterialien dafür geeignet dauerhaft Schutz zu bieten. Und den besten Schutz bietet ohnehin eine Kombination aus verschiedenen “Baustoffen”.

Nachdem wir im ersten Teil des Beitrags die Risikominimierung von der Haftungsseite her betrachtet haben, beschäftigen wir uns deshalb im zweiten Teil mit der Versicherungsseite. Auch hier gibt es etliche Möglichkeiten für Rechts- und Patentanwaltskanzleien ihr Risiko zu minimieren. Nachstehend werden die wichtigsten betrachtet.

 

 Die Versicherungsseite

Verschiedene Optionen stehen hier zur Risikominimierung zur Verfügung.

  • Risikobewertung

    Die Erhöhung der Versicherungsleistung und der Einbau von zusätzlichen und nützlichen Leistungsbausteinen sind möglich. Im Rahmen einer rollierenden Risikobewertung sollte mindestens einmal jährlich oder nach der Übernahme von Mandaten oder Mandanten mit großem Schadenspotenzial die Höhe der Versicherungssumme überprüft werden. Im Alltagsgeschäft geht dies oft unter. Unsere Erfahrung zeigt, dass Kanzleien in der Regel keine regelmäßige Risikobewertung vornehmen. Oftmals sind die Versicherungssummen zu gering und seit Installation des Vertrages nicht mehr angepasst worden.

  • weltweiter Versicherungsschutz

    International tätige Kanzleien sollten grundsätzlich ihren Versicherungsschutz nicht auf Europa beschränken, sondern sich weltweit absichern. Hier ist die Tätigkeit im Zusammenhang mit der Beratung und Beschäftigung im außereuropäischen Recht mitversichert.

Warum ist das wichtig?
Ein kleines Beispiel soll dies verdeutlichen. Eine Kanzlei arbeitet für ein deutsches Unternehmen und dessen brasilianische Niederlassung. Für die vertragliche Gestaltung wird ein Korrespondenzanwalt aus Brasilien hinzugezogen. Die Beauftragung des ausländischen Kollegen erfolgt durch den Mandanten. Die deutsche Kanzlei wird um eine mündliche Stellungnahme über die Arbeit des Kollegen gebeten. Die deutsche Kanzlei beurteilt die Arbeit des Kollegen positiv und rät zur Umsetzung. Allein aus dieser Situation kann sich ein Haftungsszenario ergeben, welches mit der Standarddeckung nicht abgesichert ist. Hier wird unbedingt weltweiter Versicherungsschutz benötigt.

 

  • wissentliche Pflichtverletzung

    Während es sich bei der fahrlässigen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung um ein Versehen handelt, sind bei einer wissentlichen Pflichtverletzung verschiedene Voraussetzungen erfüllt: Die versicherte Person weiß über Pflichten, über die gesetzlichen Normen oder auch die Weisungen des Mandanten Bescheid und ist sich bewusst, dass sie pflichtwidrig handelt. Die wissentliche Pflichtverletzung sollte bei der PartGmbB (Pflichtversicherungssumme sind 2,5 Mio EUR)  in vollem Umfang der Versicherungssumme und nicht nur bis 2,5 Mio EUR versichert sein. Zudem sollte der Versicherer auf die Regressnahme beim Versicherungsnehmer verzichten. Die wissentliche Pflichtverletzung kann seit neuestem bei bestimmten Gesellschaften gegen Mehrbeitrag auch für Partnerschaften, Sozietäten und freiberufliche Berufsträger außerhalb einer PartGmbB mitversichert werden.

Beispiel für wissentliche Pflichtverletzung
Ein Rechtsanwalt übernimmt, obwohl er eigentlich keine freien Kapazitäten hat, ein neues Mandat. Aufgrund der Arbeitsüberlastung versäumt er eine wichtige Frist. Hieraus entsteht ein Vermögensschaden. Oft liefert der Versicherungsnehmer noch die Munition für die wissentliche Pflichtverletzung indem er dem Versicherer mitteilt, dass aufgrund von Arbeitsüberlastung die Frist versäumt wurde.
  • Junktim Deckungsschutz und vorformulierte Haftungsbeschränkung (AGBs)

    Wirksamkeit der Haftungsbegrenzung: Nur gemeinsam wird die gewünschte Schutzwirkung entfaltet.Sparschwein mit Regenschirm

    Werden vorformulierte Haftungsbeschränkungen (AGBs) verwendet, muss bei der PartGmbB/GmbH mindestens ein Versicherungsschutz in Höhe von 10 Mio EUR und bei allen anderen Organisationsformen eine Versicherungsumme in Höhe von 1 Mio EUR abgesichert sein. Werden AGBs bei einer PartGmbB verwendet, der Versicherungsschutz beträgt jedoch nur 5 Mio EUR, ist die Haftungsbegrenzung unwirksam. Das gleiche gilt für eine Sozietät. Werden hier AGBs verwendet, die Versicherungssumme beträgt aber nur 500.000 EUR ist ebenfalls die Haftungsbeschränkung unwirksam. Für die individuellen Haftungsbeschränkungen reichen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestversicherungssummen aus.

Fazit

Die drei kleinen Schweinchen hatten Häuser  aus verschiedenen Materialien gebaut. Doch nur das Steinhaus erwies sich als standhaft und somit existenzsichernd. Leider ist das bei Rechts- und Patentanwaltskanzleien nicht so einfach. Welcher Schutzmechanismus am effektivsten wirkt, ist oftmals von der Anspruchstellung und dem zugrunde liegenden Schadensfall abhängig. Kanzleien sind daher gut beraten, die Haftung der Kanzlei zu minimieren und die Deckung quantitativ und qualitativ zu maximieren.

 

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