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International tätige Kanzleien werden immer öfter mit Ansprüchen konfrontiert, die in der Ursache beim örtlichen Vertreter liegen.
Welche Konsequenzen ergeben sich daraus? Wo liegt der Hase im Pfeffer?
Anhand eines Beispiels aus der Berufspraxis möchten wir hier verdeutlichen, welche gravierenden Folgen eine Deckungslücke im Versicherungsvertrag haben kann und wie Sie sich einfach davor schützen können.
Was ist passiert?
Eine renommierte Kanzlei wurde mit der Verwaltung von Schutzrechten in Japan beauftragt. Aufgrund des örtlichen Berufsrechtes ist es den deutschen Rechts-und Patentanwälte nicht erlaubt in Japan vor Ämtern tätig zu werden.
Die erforderlichen Handlungen vor den japanischen Ämtern wurden durch einen örtlichen Vertreter ausgeführt, die Beauftragung des japanischen Kollegen erfolgte durch die deutsche Kanzlei. Da der japanische Kollege eine Frist versäumte, ging ein Schutzrecht unter. Es entstand ein Schaden von 430.000 € !
Der deutsche Mandant trat an seinen Anwalt mit einer Schadensersatzforderung heran. Dieser meldete unverzüglich den Schaden an seine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung und erhielt nachstehendes Abwehrschreiben seines Risikoträgers.
In der Sache hat der Versicherer korrekt gehandelt. Dem Versicherungsnehmer – hier dem deutschen Berufsträger – wurde die vereinbarte vertragliche Leistung gewährt.
Die Versicherung ist verpflichtet:
1.) den geltend gemachten Schadensersatzanspruch zu prüfen.
2.) bei unberechtigten Schadensersatzansprüchen die Abwehr vorzunehmen.
3.) bei berechtigten Schadensersatzansprüchen den entstandenen Vermögensschaden auszugleichen.
Da das Berufsversehen ursächlich nicht beim deutschen Berufsträger lag, gab es kein Verschulden und somit keine Leistung für den Anspruchsteller.
Dennoch hatte dies katastrophale Folgen für den deutschen Anwalt. Die korrekte Handhabung dieses Versicherungsfalles führte zur Insolvenz der Kanzlei.
Wie konnte das passieren?
In den Bedingungen der Versicherer, meist in § 1, ist folgendes geregelt:
Grundsätzlich besteht Versicherungsschutz für den Fall, dass er (der Berufsträger) wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit von ihm selbst oder einer Person, für die er nach § 278 oder § 831 BGB einzutreten hat, begangenen Verstoßes von einem anderen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird.
Im vorliegenden Fall entstand der Schaden durch ein Berufsversehen des örtlichen Vertreters und lag nicht ursächlich bei dem deutschen Berufsträger.
Es handelt sich nicht um einen Erfüllungsgehilfen, sondern um einen Substituten nach § 664 BGB. Nach geltender Rechtsprechung kann der deutsche Versicherungsnehmer für das Fehlverhalten des örtlichen Vertreters nicht erfolgreich haftbar gemacht werden. Der Versicherungsnehmer haftet für pflichtwidriges Verhalten im Zusammenhang mit der Auswahl des ausländischen Anwalts (culpa in eligendo), der Übertragung des Auftrages oder bei Vernachlässigung etwa bestehender Überwachungspflichten.
Im Ergebnis ist das Verschulden des Substituten dem Versicherungsnehmer nicht zuzurechnen, insbesondere ist eine Zurechnung über § 278 BGB nicht möglich.
Der Vermögensschaden entstand bei einem wirtschaftlich bedeutenden Mandanten. Da der Schaden nicht mit einer Schadenszahlung reguliert wurde und die Kanzlei nicht über ausreichend liquide Mittel verfügte um einen Ausgleich vorzunehmen, zog der Mandant alle bestehenden Mandate ab und beauftragte die Kanzlei zukünftig nicht mehr. Hierdurch ging ein großer Umsatzanteil verloren.
Wie können Sie sich hiervor schützen?
Überprüfen Sie, ob der Fall der Substitution und die Leistung von Schadensersatzzahlungen gegenüber den Anspruchsteller in ihrem Vertrag schriftlich geregelt ist. Wenn Sie diese Deckungslücke geschlossen haben, können Sie sich wieder beruhigt auf ihre Kernkompetenz konzentrieren.
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