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Das Thema Insolvenzanfechtung beschäftigt uns auch 2017, da der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich erneut ein Urteil gefällt hat das zeigt, dass es Anfechtungsgegnern in der Regel nicht gelingen kann, die vom BGH geforderten Beweise zu erbringen.
Beweispflicht liegt beim Anfechtungsgegner
Wir hatten bereits in unserem Beitrag Insolvenzanfechtungsversicherung: Für den Fall, dass die Vergangenheit die Zukunft bedroht ausführlich über die Problematik der Insolvenzanfechtung berichtet, von der insbesondere auch Rechts-und Patentanwälte betroffen sind. Nun hat der BGH in seinem Beschluss vom 17.11.2016 erneut bestätigt, dass die Beweispflicht beim Anfechtungsgegner und nicht beim Insolvenzverwalter liegt. Um andere Gläubiger nicht zu benachteiligen können Insolvenzverwalter nach § 133 der Insolvenzverordnung bereits geleistete Zahlungen bis zu 10 Jahre rückwirkend einfordern. Der Anfechtungsgegner ist nun in der Pflicht nachweisen zu müssen, dass er nichts von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners wusste. Ist es in der Vergangenheit zu verzögerten Zahlungen gekommen, musste gemahnt werden, wurden Ratenzahlungen oder Stundung vereinbart, hat man einen schweren Stand. Der Insolvenzverwalter deutet dies als Indiz, dass der Anfechtungsgegner wusste, dass der Schuldner in finanziellen Schwierigkeiten steckte oder die Insolvenz drohte und kann Forderungen geltend machen.
Schwierige Beweisführung
Wer einmal Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit eines Kunden, Mandanten oder Lieferanten hatte muss, auch wenn die Zahlungen später wieder pünktlich und vollständig erfolgen, beweisen, dass dieser seine Zahlungen gegenüber allen seinen Gläubigern wieder aufgenommen hat. Ansonsten wird angenommen, dass der Anfechtungsgegner durchgehend Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit hatte. Nur bei bargeschäftsähnlichen Leistungen kann das, so der BGH, anders aussehen. Dass dies äußerst schwierig bis unmöglich zu beweisen ist, liegt auf der Hand. Schließlich hat man keinen Einblick in die Geschäftsunterlagen des Schuldners und kann also auch nicht wissen, wie er sich anderen Gläubigern gegenüber verhalten hat.
Absicherung im Vorfeld
Die Urteile des BGH zeigen, dass es sehr schwierig für Anfechtungsgegner ist Recht zu bekommen. Da hilft es letztendlich nur darauf zu achten, mögliche Insolvenzanfechtungen bereits im Vorfeld auszuschließen. Dies kann – wie in der Veröffentlichung von Friedrich Graf von Westphalen & Partner mbB Rechtsanwälte dargelegt – durch die Optimierung der Haftungsseite (Abwicklung von Geschäften mit Vertragspartnern in finanziellen Schwierigkeiten als Bargeschäfte, richtige Gestaltung von AGBs und Verträgen) geschehen. Aus unserer Sicht unerlässlich ist aber auch die Optimierung der Deckungsseite durch den Abschluss einer Insolvenzanfechtungsversicherung.