das-blog

Klarer Fall: Versicherungsmakler spielen im Team des Kunden

| Keine Kommentare

Diesen Beitrag lesen Sie in ca. 56 Sekunden.

Bereits im Beitrag “Man kann nicht Diener zweier Herren sein” haben wir ausführlich über das BGH-Urteil vom 14.01.2016 berichtet, welches die Schadensregulierung durch Versicherungmakler verbietet.

Da nun auch das Urteil im Wortlaut vorliegt (Az. I ZR 107/14), möchten wir heute noch einmal kurz die Hauptpunkte der Entscheidung des BGH zusammenfassen:

  • Die Schadensregulierung durch Versicherungsmakler ist eine Rechtsdienstleistung, die nicht zu den erlaubten Nebenleistungen eines Versicherungsmaklers gehört.
  • Ein Interessenkonflikt nach § 4 RDG kann nicht ausgeschlossen werden, da der Versicherungsmakler gegenüber seinen Kunden nach der geltenden Rechtsprechung zur Vermittlung des bestmöglichen Versicherungsschutzes (best advice) verpflichtet ist.
  • Versicherungsvertreter oder Assekuradeure (Mehrfachagenten) dürfen Schadensregulierungen im Sinne des  § 5 RDG als Nebenleistung vornehmen, sofern diese nicht mit der Erfüllung einer anderen Leistungspflicht konkuriert.

Foto Kinder mit FussballpokalDas Urteil des BGH bestätigt, was für die Domke Advice Service GmbH schon immer gilt: Versicherungsmakler spielen im Team des Kunden. Sie haben die Aufgabe ihre Kunden optimal zu betreuen und zu beraten sowie bei der Schadensregulierung die Interessen des Versicherungsnehmers und nicht des Versicherers wahrzunehmen.

Im Newsletter der Hamburger Rechtsanwaltskanzlei Michaelis gibt es weitere Informationen zum BGH-Urteil.

 

print

Schreibe einen Kommentar

Pflichtfelder sind mit * markiert.