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Wir sind zurück aus den Winterferien und beginnen das neue Jahr mit einem zweiteiligen Beitrag über die optimale Risikominimierung für Rechts- und Patentanwaltskanzleien.
Im ersten Teil gehen wir dabei auf die Haftungsseite, im zweiten Teil auf die Versicherungsseite ein.
Wer kennt es nicht, das Märchen von den drei kleinen Schweinchen, die Schutz suchen vor dem bösen Wolf. Jedes verfolgt eine andere Strategie. Doch nur eine führt zum Ziel und rettet die Existenz. Das erste Schweinchen baut zum Schutz ein Haus aus Stroh. Das zweite Schweinchen ein Haus aus Holz und das dritte ein Haus aus Stein. Doch nur das Steinhaus hält dem Husten und Prusten des bösen Wolfs stand. Ähnlich verhält es sich auch, wenn eine Kanzlei sich nur auf einen Schutzmechanismus verlässt. Fällt dieser, dann steht man unter Umständen – wie die ersten beiden Schweinchen – plötzlich schutzlos da. Doch das muss nicht sein. Eine Kombination von mehreren Mechanismen, d. h. eine optimale Kombination von Haftungsreduzierung und Deckungserweiterung, erhöht den Wirkungsgrad hingegen erheblich und sichert somit die persönliche berufliche Existenz.
Die Haftungsseite
Betrachten wir zunächst die Haftungsseite und die Möglichkeiten das Haftungsrisiko zu minimieren. Verschiedene Instrumente stehen hier zur Verfügung: Es gibt z.B. die Möglichkeit über Vereinbarungen mit den Mandanten, über die Organisationsstruktur und über die Rechtsform der Kanzlei die Haftung zu verringern.
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Vereinbarung mit Mandaten
Im Fokus sollte immer die Haftungsreduzierung im Anwalt-Mandanten-Verhältnis liegen. Hier hilft die klare Definition des Auftrags und die Erstellung von Road Maps.
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Individuelle Haftungsbeschränkung nach § 52 BRAO oder § 45b PAO
Hier gibt es zwei wichtige Punkte zu beachten: zum einen muss die Vereinbarung mit dem Mandanten “ausgehandelt” sein und zum anderen sollte sie “individuell” sein. Wie das im Einzelnen aussieht, werden wir in Kürze in einem eigenen Blogbeitrag ausführlich erläutern. An dieser Stelle ist es wichtig zu beachten, dass im Streitfall die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Einzelfallvereinbarung mit dem Mandanten in vollem Umfang beim Berufsträger liegt. Die Beschränkung der Haftung gilt nur für einfache Fahrlässigkeit.
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Vorformulierte Haftungsvereinbarung
Es gibt zudem die Möglichkeit nach § 51a Abs. 1 Nr. 2 BRAO oder § 45b Abs. 1 Nr. 2 PAO die Haftung über AGBs, also über eine vorformulierte Haftungsvereinbarung, zu beschränken. Für einfache Fahrlässigkeit kann die Haftung auf das vierfache der Mindestversicherungssumme begrenzt werden. (eine Mio. EUR bei Einzelkanzleien, Sozietäten und Partnerschaften bis 10 Mio. EUR bei GmbHs und PartGmbB`s). Auch der vorformulierten Haftungsvereinbarung werden wir uns demnächst in einem eigenen Beitrag detailliert widmen.
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Rechtsform der Kanzlei: Kapitalgesellschaft und PartGmbB
Eine zusätzliche Haftungsreduzierung kann auch über die Rechtsform erfolgen. Es besteht die Möglichkeit eine Kapitalgesellschaft zu gründen. Hier haftet die Gesellschaft mit ihrem Vermögen. Eine andere Möglichkeit besteht in der Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB). Grundsätzlich haften hier die Partner voll. Für Berufsversehen ist die Haftung auf die PartGmbB jedoch beschränkt auf die Berufsausübungsgesellschaft. Die Haftung für Misswirtschaft bleibt in vollem Umfang bei den Partnern. Da es sich bei der PartGmbB um eine eigene juristische Person handelt, welche einen wirtschaftlichen Wert hat, ist es sinnvoll, hier die Haftung ebenfalls zu begrenzen. Dies ist für einfache Fahrlässigkeit möglich durch die Verwendung von AGBs. Um AGBs wirksam verwenden zu können, ist es zwingend notwendig, mindestens EUR 10 Mio. als Versicherungssumme (Höchstleistung pro Schadenfall) abzuschließen, wie in der Patentanwaltsordnung (§ 45b) und der Bundesrechtsanwaltsordnung (§52) festgelegt.
Im zweiten Teil des Beitrags gehen wir näher auf die Versicherungsseite ein und widmen uns v. a. den Themen Risikobewertung, Versicherungsschutz und Substitution.